Rechtsprechung
KG, 17.09.2020 - 19 W 1048/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 242 BGB, § 91 Abs 1 ZPO, § 104 ZPO
Einwand des Rechtsmissbrauchs im Kostenfestsetzungsverfahren wegen Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts in zwei Prozessmandate - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 11.02.2020 - 27 O 211/19
- KG, 17.09.2020 - 19 W 1048/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 20.05.2014 - VI ZB 9/13
Kostenfestsetzungsverfahren: Rechtsmissbräuchlichkeit eines …
Auszug aus KG, 17.09.2020 - 19 W 1048/20
Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Kostenfestsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (BGH…, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 3/12 -, Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 20.05.2014 - VI ZB 9/13 -, jeweils m. w. N.).Eine Qualifikation des Kostenfestsetzungsverlangens als rechtsmissbräuchlich kommt auch dann in Betracht, wenn der bzw. die von demselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragsteller die gleichartigen oder in innerem Zusammenhang zueinander stehenden und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsenen Ansprüche vor unterschiedlichen Gerichten verfolgt haben, obwohl eine subjektive Klagehäufung auf der Aktiv- oder Passivseite für den oder die Antragsteller nicht mit Nachteilen verbunden gewesen wäre (BGH…, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 3/12 -, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 20.05.2014 - VI ZB 9/13 -, jeweils m. w. N.).
Dabei reicht bereits die bloße Möglichkeit einer Kostenersparnis aus, hingegen ist es nicht erforderlich, dass mit hinreichender Sicherheit die Gesamtkosten durch die isolierte Geltendmachung der Ansprüche nur einer Person tatsächlich reduziert werden (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13 -, Rn. 8, juris).
Auch die Rechtsprechung des BGH zu diesem Bereich zeigt, dass allein der Ursprung der Ansprüche aus dem Persönlichkeitsrecht und aus einem Beziehungsgeflecht als sachlicher Grund nicht genügt, da der BGH ansonsten beispielsweise in dem Fall vom 20.5.2014 (VI ZB 9/13) bezüglich des Fußballers B. S. und seiner Lebensgefährtin keiner Ausführungen zum fehlenden zeitlichen Zusammenhang bedurft hätte.
- BGH, 20.11.2012 - VI ZB 3/12
Kostenfestsetzungsverfahren: Einwand rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung
Auszug aus KG, 17.09.2020 - 19 W 1048/20
Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Kostenfestsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 3/12 -, Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 20.05.2014 - VI ZB 9/13 -, jeweils m. w. N.).Eine Qualifikation des Kostenfestsetzungsverlangens als rechtsmissbräuchlich kommt auch dann in Betracht, wenn der bzw. die von demselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragsteller die gleichartigen oder in innerem Zusammenhang zueinander stehenden und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsenen Ansprüche vor unterschiedlichen Gerichten verfolgt haben, obwohl eine subjektive Klagehäufung auf der Aktiv- oder Passivseite für den oder die Antragsteller nicht mit Nachteilen verbunden gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 3/12 -, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 20.05.2014 - VI ZB 9/13 -, jeweils m. w. N.).
- BGH, 11.09.2012 - VI ZB 59/11
Rechtsmissbräuchlichkeit eines Kostenfestsetzungsverfahrens bei Verfolgung …
Auszug aus KG, 17.09.2020 - 19 W 1048/20
Er ist kostenrechtlich also so zu behandeln, als hätten er und die Partei des Parallelverfahrens als Streitgenossen nur ein einziges Verfahren geführt, so dass er nur die Hälfte der fiktiven Kosten für das einheitliche Verfahren erstattet erhält (BGH v. 11.9.2012, VI ZB 59/11, Rn. 12 m.w.N.); dies deshalb weil der Rechtsanwalt bei der Vertretung von Streitgenossen die Gebühr gemäß § 7 Abs. 1 RVG nur einmal erhält und der jeweilige Streitgenosse nur den auf ihn entfallenden Bruchteil festsetzen kann (BGH v. 20.6.2017, VI ZB 51/16). - BGH, 20.06.2017 - VI ZB 51/16
Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsanspruch des Rechtsanwalts bei Vertretung …
Auszug aus KG, 17.09.2020 - 19 W 1048/20
Er ist kostenrechtlich also so zu behandeln, als hätten er und die Partei des Parallelverfahrens als Streitgenossen nur ein einziges Verfahren geführt, so dass er nur die Hälfte der fiktiven Kosten für das einheitliche Verfahren erstattet erhält (…BGH v. 11.9.2012, VI ZB 59/11, Rn. 12 m.w.N.); dies deshalb weil der Rechtsanwalt bei der Vertretung von Streitgenossen die Gebühr gemäß § 7 Abs. 1 RVG nur einmal erhält und der jeweilige Streitgenosse nur den auf ihn entfallenden Bruchteil festsetzen kann (BGH v. 20.6.2017, VI ZB 51/16).